Unternehmen erzeugen bereits heute große Mengen an Umweltdaten zu Energie, Emissionen, Wasser, Abfall, Materialien und Lieferanten. Die entscheidende Frage ist nicht, wie viele Datenpunkte ein Standard verlangt, sondern ob diese Informationen strukturiert genug sind, um für Kostenanalysen, operative Entscheidungen und externe Anforderungen genutzt zu werden.
Genau hier verändern die vereinfachten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) die Situation.
Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten ESRS am 3. Juli 2026 angenommen. Sie reduzieren die verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 % und die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 %. Gleichzeitig werden Prozesse vereinfacht und zusätzliche Flexibilitäten eingeführt.
Das bedeutet weniger regulatorischen Aufwand. Es bedeutet aber nicht, dass Unternehmen weniger Wert auf ihre Daten legen sollten.
Im Gegenteil: Wenn weniger Informationen verlangt werden, wird es noch wichtiger, dass die verbleibenden Daten zuverlässig, nachvollziehbar und für mehrere Zwecke nutzbar sind.
Was sind die vereinfachten ESRS?
EFRAG legte der Europäischen Kommission im Dezember 2025 seine technischen Empfehlungen für die vereinfachten ESRS vor.
Der Entwurf reduzierte die verpflichtenden Datenpunkte bereits um 61 % und strich sämtliche freiwilligen Datenpunkte aus dem bisherigen Set.
Am 3. Juli 2026 nahm die Europäische Kommission die überarbeiteten Standards offiziell an.
Damit ist die frühere Aussage, die endgültige Fassung müsse erst bis September 2026 verabschiedet werden, nicht mehr aktuell.
Die delegierte Verordnung wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Die reguläre Prüfungsfrist beträgt zwei Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Die Regelung tritt erst nach Abschluss dieses Verfahrens und der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Die neuen ESRS sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 ist vorgesehen, sobald die delegierte Verordnung in Kraft getreten ist.
Die Überarbeitung ist Teil des Omnibus-I-Pakets und steht im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2026/470, die den Anwendungsbereich der CSRD deutlich reduziert hat.
Den vollständigen Kontext finden Sie in unserer Analyse zuCSRD Omnibus: was sich wirklich für Ihr Unternehmen ändert.
Was sich in den ESRS ändert
Die Vereinfachung geht deutlich über das Streichen einzelner Datenpunkte hinaus.
Sie verändert auch, wie Unternehmen ihre Informationen strukturieren und priorisieren.
Mehr als 60 % weniger verpflichtende Datenpunkte
Die Europäische Kommission gibt an, dass die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 % reduziert wurde.
Über alle Datenpunkte hinweg liegt die Reduktion bei mehr als 70 %.
Das bedeutet einen deutlich kleineren Umfang als bei den ursprünglichen ESRS.
Für Unternehmen sollte die Schlussfolgerung jedoch nicht sein, weniger Daten zu verwalten.
Sie sollten sich stärker auf die Informationen konzentrieren, die für das Unternehmen und seine Stakeholder tatsächlich wesentlich sind.
Freiwillige Datenpunkte wurden stark zurückgenommen
Bereits EFRAGs technischer Vorschlag entfernte die bisherigen freiwilligen Offenlegungen aus dem Standardset.
Das soll verhindern, dass Unternehmen Informationen nur deshalb zusammentragen, weil sie theoretisch in einem Standard vorkommen.
Die Wesentlichkeit wird damit noch wichtiger.
Nicht jede verfügbare Information muss veröffentlicht werden.
Aber Daten, die tatsächlich wesentlich sind, müssen belastbar sein.
Einfachere Wesentlichkeitsanalyse
Die überarbeiteten ESRS sollen die Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips klarer machen.
Unternehmen sollen weniger Ressourcen dafür aufwenden, umfangreiche Dokumentationen zu Informationen zu erstellen, die letztlich nicht wesentlich sind.
EFRAG beschreibt die Änderungen als stärker prinzipienbasiert und mit klareren Leitlinien für die Wesentlichkeitsanalyse.
Für Unternehmen bedeutet das: weniger Checklisten, dafür mehr Fokus auf die Informationen, die für das Unternehmen tatsächlich relevant sind.
Kein verpflichtender Übergang zu Reasonable Assurance
Die CSRD bleibt mit Prüfungssicherheit verbunden.
Der ursprünglich vorgesehene verpflichtende Schritt von Limited Assurance zu Reasonable Assurance wird jedoch gestrichen.
Die Richtlinie (EU) 2026/470 entfernt die Verpflichtung für die Kommission, Standards für Reasonable Assurance einzuführen. Ziel ist unter anderem, zusätzliche Prüfungskosten für Unternehmen zu vermeiden.
Limited Assurance bleibt damit das zentrale Prüfungsniveau.
Das reduziert den erwarteten Prüfungsaufwand, ändert aber nichts daran, dass wesentliche Informationen nachvollziehbar und prüfbar bleiben müssen.
Keine verpflichtenden sektorspezifischen ESRS
Auch die geplanten verbindlichen sektorspezifischen Standards werden gestrichen.
Die bisherige Ermächtigung der Kommission zur Einführung dieser Standards wurde aus der Richtlinie entfernt.
Damit wird es vorerst keine zusätzlichen verbindlichen ESRS speziell für beispielsweise Automobil, Lebensmittel oder Energie geben.
Sektorspezifische Leitlinien können weiterhin entwickelt werden.
Sie wären jedoch keine zusätzlichen verpflichtenden Standards mit einem neuen Satz vorgeschriebener Datenpunkte.
Die doppelte Wesentlichkeit bleibt
Die ESRS werden kürzer.
Diedoppelte Wesentlichkeit bleibt jedoch bestehen.
Unternehmen im Anwendungsbereich müssen weiterhin zwei Perspektiven berücksichtigen:
-
Auswirkungswesentlichkeit: Wie wirken sich die Aktivitäten des Unternehmens auf Menschen und Umwelt aus?
-
Finanzielle Wesentlichkeit: Wie können entsprechende Themen die finanzielle Entwicklung des Unternehmens beeinflussen?
Diese Logik bleibt ein zentraler Unterschied zwischen den ESRS und Standards, die sich ausschließlich auf finanziell relevante Informationen für Kapitalgeber konzentrieren.
Für Unternehmen im CSRD-Anwendungsbereich bleibt die Wesentlichkeitsanalyse deshalb ein wichtiger Ausgangspunkt.
Sie sollte jedoch nicht als isolierte Berichtsübung betrachtet werden.
Viele der dafür benötigten Informationen existieren bereits in Finanzen, Einkauf, Betrieb, HR und anderen Unternehmenssystemen.
Die Aufgabe besteht darin, diese Daten strukturiert zusammenzuführen.
VS: der freiwillige Standard für kleinere Unternehmen
Auch für Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs gibt es eine wichtige Neuerung.
Die Europäische Kommission hat am 3. Juli 2026 neben den vereinfachten ESRS auch einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard angenommen.
Die Regelung ist noch nicht in Kraft. Sie muss zunächst das Prüfungsverfahren von Europäischem Parlament und Rat abschließen und anschließend im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Der Standard basiert auf dem bisherigen VSME-Ansatz und soll kleineren Unternehmen einen verhältnismäßigen Rahmen für freiwillige Informationen geben.
Seine rechtliche Bedeutung geht jedoch über freiwillige Berichterstattung hinaus.
Er bildet auch die Grundlage für den sogenannten Value Chain Cap.
Für wen gilt der Value Chain Cap?
Hier ist die genaue Schwelle wichtig.
Die Regelung schützt Unternehmen in der Wertschöpfungskette, deren durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres 1.000 nicht überschritten hat.
Für diese Unternehmen gilt bei Informationsanfragen, die ein CSRD-pflichtiges Unternehmen für seine eigene CSRD-Berichterstattung stellt, eine Obergrenze.
Das berichtspflichtige Unternehmen kann nicht verlangen, dass das geschützte Unternehmen mehr Informationen bereitstellt, als der freiwillige Standard vorsieht.
Wichtig sind dabei drei Punkte.
1. Die Anwendung des VS bleibt freiwillig
Ein Unternehmen mit höchstens durchschnittlich 1.000 Beschäftigten wird durch den freiwilligen Standard nicht automatisch berichtspflichtig.
Es entsteht keine allgemeine Verpflichtung, einen vollständigen VS-Bericht zu erstellen.
Der Standard bietet eine freiwillige Struktur.
2. Der Value Chain Cap ist nicht mit dem CSRD-Scope identisch
Für die CSRD gelten grundsätzlich zwei Kriterien: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz.
Der Value Chain Cap verwendet dagegen ausschließlich das Beschäftigtenkriterium.
Deshalb kann beispielsweise ein Unternehmen mit 1.200 Beschäftigten und 200 Millionen Euro Umsatz außerhalb der CSRD liegen, aber trotzdem nicht unter die besondere Schutzregel des Value Chain Cap fallen.
Diese Unterscheidung ist wichtig.
3. Die Grenze gilt für CSRD-bezogene Anfragen
Der Value Chain Cap begrenzt Informationen, die ein berichtspflichtiges Unternehmen für die Zwecke seiner CSRD-Berichterstattung aus der Wertschöpfungskette anfordert.
Er ist keine allgemeine Obergrenze für jede mögliche geschäftliche Informationsanfrage.
Andere Anforderungen können beispielsweise aus Kundenverträgen, Finanzierung, Beschaffung oder anderen gesetzlichen Regelungen entstehen.
Mehr dazu finden Sie in unserem vollständigen Leitfaden zumVoluntary Standard und Value Chain Cap.
Was das in der Praxis bedeutet
Die Auswirkungen unterscheiden sich je nachdem, wo ein Unternehmen steht.
Wenn Ihr Unternehmen weiterhin im CSRD-Anwendungsbereich liegt
Unternehmen, die die neuen Schwellen überschreiten, müssen ihre Vorbereitung fortsetzen.
Der allgemeine Schwellenwert liegt bei mehr als:
-
1.000 Beschäftigten im Durchschnitt während des Geschäftsjahres.
-
450 Millionen Euro Nettoumsatz.
Beide Kriterien müssen erfüllt sein.
Die vereinfachten ESRS reduzieren den Umfang erheblich.
Aber wesentliche Daten müssen weiterhin zuverlässig, nachvollziehbar und prüfbar sein.
Doppelte Wesentlichkeit und Limited Assurance bleiben relevant.
Der bessere Ansatz besteht deshalb nicht darin, für die neuen ESRS wieder eine eigene Datenstruktur aufzubauen.
Umweltdaten zu Energie, Emissionen, Wasser, Abfall und Materialien können einmal strukturiert und anschließend für CSRD, Kostenanalysen, Kundenanfragen, Berichterstattung, Einsparungen und operative Entscheidungen genutzt werden.
Wenn Ihr Unternehmen aus dem CSRD-Anwendungsbereich fällt
Unternehmen außerhalb des Scopes müssen nicht allein deshalb ihre bisherige Datenarbeit einstellen.
Die regulatorische Verpflichtung kann wegfallen.
Der geschäftliche Wert der Daten bleibt.
Energieinformationen können Kosten sichtbar machen.
Material- und Abfalldaten können Effizienzpotenziale zeigen.
Emissionsdaten können von Kunden verlangt werden.
Lieferantendaten können Einkauf und Scope-3-Berechnungen unterstützen.
Der freiwillige Standard bietet dafür einen proportionaleren Ausgangspunkt.
Unternehmen müssen nicht die vollständige ESRS-Struktur nachbilden, wenn sie diese nicht benötigen.
Wenn Sie große Unternehmen beliefern
Für Lieferanten ist zunächst wichtig zu verstehen, welche Anfragen unter den Value Chain Cap fallen.
Wenn Ihr Unternehmen die Beschäftigtenschwelle erfüllt, können CSRD-bezogene Informationsanforderungen oberhalb des freiwilligen Standards begrenzt werden.
Das bedeutet aber nicht, dass es sinnvoll ist, erst beim Eingang eines Fragebogens nach den Daten zu suchen.
Ein strukturierterCO2-Fußabdruck für Scope 1, 2 und 3 kann beispielsweise für mehrere Kundenanfragen wiederverwendet werden.
Das spart Zeit und reduziert widersprüchliche Antworten.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
1. Den eigenen Anwendungsbereich bestätigen
Prüfen Sie Beschäftigtenzahl, Nettoumsatz und Konzernstruktur.
Verlassen Sie sich nicht auf die bisherige CSRD-Einstufung.
Die Schwellen haben sich geändert.
Für den Value Chain Cap muss die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres separat betrachtet werden.
2. Vorhandene Umweltdaten erfassen
Bevor Sie neue Prozesse aufbauen, prüfen Sie, welche Informationen bereits vorhanden sind.
Dazu können gehören:
-
Energieverbrauch.
-
Scope 1, 2 und 3.
-
Wasser.
-
Materialien.
-
Abfall.
-
Transport.
-
Lieferanteninformationen.
Viele dieser Daten existieren bereits in ERP-Systemen, Rechnungen, Einkaufsplattformen oder anderen operativen Systemen.
3. Datenquellen und Verantwortlichkeiten festlegen
Jeder wesentliche Datenpunkt sollte eine klare Quelle und einen Verantwortlichen haben.
Finanzen kann beispielsweise Energiekosten kontrollieren.
Einkauf kann Lieferantendaten verwalten.
Operations kann Verbrauchs- oder Produktionsinformationen besitzen.
Diese Struktur ist für interne Entscheidungen genauso nützlich wie für externe Anforderungen.
4. Daten einmal strukturieren
Vermeiden Sie getrennte Datensätze für CSRD, Kundenfragebögen und CO2-Berechnungen.
Ein Energieverbrauch sollte nicht dreimal erfasst werden, nur weil drei Teams ihn unterschiedlich verwenden.
Die Information sollte einmal validiert und anschließend verschiedenen Ausgaben zugeordnet werden.
5. Lieferantenanfragen unterscheiden
Nicht jede Informationsanfrage hat dieselbe rechtliche Grundlage.
Trennen Sie:
-
CSRD-bezogene Value-Chain-Anfragen.
-
Kundenanforderungen.
-
Finanzierungsanfragen.
-
Due-Diligence-Anforderungen.
-
Interne Beschaffungsanforderungen.
Nur so lässt sich korrekt beurteilen, wann der Value Chain Cap relevant ist.
Die wichtigsten Termine
3. Juli 2026
Die Europäische Kommission nahm sowohl die überarbeiteten ESRS als auch den freiwilligen Standard an.
Sommer und Herbst 2026
Europäisches Parlament und Rat prüfen die delegierten Rechtsakte.
Die reguläre Prüfungsfrist beträgt zwei Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden.
Nach Abschluss der Prüfung
Sofern kein Einspruch erfolgt, können die delegierten Rechtsakte im Amtsblatt veröffentlicht werden und anschließend in Kraft treten.
Geschäftsjahr 2027
Die vereinfachten ESRS sollen grundsätzlich für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Eine frühere Anwendung für 2026 ist möglich, sobald die entsprechende delegierte Verordnung in Kraft getreten ist.
19. März 2027
Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten die relevanten Änderungen der Richtlinie (EU) 2026/470 in nationales Recht umsetzen.
Der Dcycle-Ansatz: weniger Datenpunkte, dieselbe Datenbasis
Weniger vorgeschriebene Datenpunkte bedeuten nicht, dass Unternehmen weniger Kontrolle über ihre Informationen brauchen.
Sie bedeuten, dass die Daten stärker auf das Wesentliche konzentriert werden können.
Genau hier liegt der Unterschied zwischen einem Reporting-Tool und einer Datenplattform.
Dcycle strukturiert Umweltdaten aus Quellen wie Energie, Emissionen, Materialien, Abfall und Lieferanten in einer gemeinsamen Datenbasis.
Diese Informationen können anschließend für unterschiedliche Anforderungen und Teams genutzt werden.
Ein Datenpunkt, mehrere Anwendungen
Ein Stromverbrauch kann beispielsweise gleichzeitig relevant sein für:
-
Scope-2-Berechnungen.
-
Energiekosten.
-
ESRS-Datenpunkte.
-
Kundenfragebögen.
-
Standortvergleiche.
-
Effizienzmaßnahmen.
Die Information muss dafür nicht jedes Mal neu erhoben werden.
Sie wird einmal strukturiert und anschließend dort verwendet, wo sie gebraucht wird.
CSRD ist eine Ausgabe, nicht die Datenstrategie
Wenn ein Unternehmen unter die CSRD fällt, können die vereinfachten ESRS eine Ausgabe aus den in Dcycle strukturierten Daten sein.
Wenn das Unternehmen später aus dem Scope fällt oder andere Anforderungen hinzukommen, bleibt die zugrunde liegende Information nutzbar.
Das verhindert, dass bei jeder regulatorischen Änderung eine neue Datenarchitektur aufgebaut werden muss.
Vom VS zu den vollständigen ESRS skalieren
Auch kleinere Unternehmen können mit einem begrenzteren Datensatz beginnen.
Wenn Kunden mehr Informationen benötigen oder das Unternehmen wächst, kann der Umfang erweitert werden.
Die bereits strukturierten Daten bleiben bestehen.
Das bedeutet: nicht bei jedem neuen Rahmenwerk wieder bei null anfangen.
Die vereinfachten ESRS verstärken damit genau den Ansatz, auf den es langfristig ankommt: Umweltdaten einmal strukturiert erfassen und anschließend für Berichterstattung, Einsparungen und operative Entscheidungen wiederverwenden.
Nicht mehr zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet oder Lieferantenanfragen in Prüfung? Erfahren Sie, wie der VS und das Value Chain Cap funktionieren.
VS-Leitfaden lesenHäufig gestellte Fragen (FAQs)
Ab wann gelten die vereinfachten ESRS?
Die überarbeiteten ESRS sollen ab dem Geschäftsjahr 2027 gelten. Unternehmen sollten die endgültige Veröffentlichung und die Übergangsbestimmungen prüfen, bevor sie den Standard für einen bestimmten Berichtszeitraum wählen.
Schafft die ESRS-Vereinfachung die doppelte Wesentlichkeit ab?
Nein. Unternehmen im verpflichtenden CSRD-Anwendungsbereich müssen weiterhin die Auswirkungswesentlichkeit und die finanzielle Wesentlichkeit bewerten. Die Analyse bestimmt, welche thematischen Angaben wesentlich sind.
Hat der VS den VSME ersetzt?
Die Kommission nahm den Voluntary Standard oder VS am 3. Juli 2026 an. Er basiert auf der VSME-Arbeit von EFRAG und wird die Empfehlung von 2025 als maßgebliche Referenz ablösen, sobald die delegierte Verordnung in Kraft tritt.
Ist der VS für Unternehmen ausserhalb der CSRD verpflichtend?
Nein. Die Anwendung bleibt freiwillig und schafft keine allgemeine Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen oder sämtliche Datenpunkte des Standards bereitzustellen.
Darf ein CSRD-Unternehmen Informationen über den VS hinaus verlangen?
Bei CSRD-Berichtsanfragen an ein geschütztes Unternehmen darf dieses Informationen oberhalb der begrenzten Datenpunkte ablehnen. Das Cap gilt nicht für Anfragen zu anderen Zwecken, darunter bestimmte Sorgfaltspflichten.